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Statuten des Vereins der österreichischen Pilotinnen

§1 — Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Österreichischen Pilotinnen“.
  2. Er hat seinen Sitz in A-8051 Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen in anderen Bundesländern ist nicht beabsichtigt.

§2 — Zweck

Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. Er bezweckt die Erfassung der österreichischen Pilotinnen zur

  • Pflege und Förderung des Flugsports,
  • fliegerischen Weiterbildung seiner Mitglieder,
  • Förderung der Fliegerinnenkameradschaft und Behandlung spezieller Probleme der Pilotinnen.

§3 — Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    a)  Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und sonstigen Stellen, sowie in der Öffentlichkeit,
    b)  die Veranstaltung von Vorträgen und Fortbildungskursen,
    c)  die Teilnahme an flugsportlichen Veranstaltungen,
    d)  die Mitgliedschaft in fliegerischen und flugsportlichen Dachverbänden, insbesondere beim Österreichischen Aero-Club und in internationalen Pilotinnenvereinigungen,
    e)  die Veranstaltung von geselligen und sonstigen Zusammenkünften.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen.

§4 — Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll am Vereinsgeschehen betätigen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder den Flugsport ernannt werden.

§5 — Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereines können nur Pilotinnen werden.
  2. Über Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§6 — Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
  3. Die Streichung kann der Vorstand vornehmen, wenn ein Mitglied trotz vorausgegangener schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt oder allfällige sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Vereine kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, unehrenhaften Verhaltens und Verstößen gegen die Fliegerinnenkameradschaft verfügt werden.

§7 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte, Sie haben die Vereinstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§8 — Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  • Die Generalversammlung (§§9 und 10)
  • der Vorstand (§§ 11 bis 13)
  • die Rechnungsprüferin (§14) und
  • das Schiedsgericht

§9 — Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat binnen drei Wochen dann stattzufinden, wenn dies mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangen.
  2. Die Einberufung hat durch den Vorstand zu erfolgen. Hierbei sind alle Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung zu verständigen. Auf die Tagesordnung ist jeder Punkt zu setzen, der vom Vorstand beschlossen oder von einem ordentlichen Mitglied mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung verlangt wird. Der Vorstand kann auch während der Generalversammlung Anträge einbringen.
  3. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Die einmal eingetretene Beschlussfähigkeit geht dadurch nicht verloren, dass die Zahl der Anwesenden im Laufe der Versammlung unter das erforderliche Drittel absinkt. Für den Fall, dass die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wird, ist die Generalversammlung eine Stunde nach dem festgesetzten Beginn auf jeden Fall beschlussfähig.
  4. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abwesende können ihr Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht an ein anderes Mitglied übertragen.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen des Statutes und die Auflösung des Vereines bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Beschlussfassung zudem nur zulässig, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt wurde. Die Beschlussfassung erfolgt mündlich.
  6. Wahlen finden schriftlich statt, es sei denn, dass für ein Organ lediglich ein Wahlvorschlag erstattet wurde. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kann im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit erreichen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Haben mehr Bewerberinnen gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet über die Zulassung zur engeren Wahl das Los. Erhalten die beiden Bewerberinnen bei der engeren Wahl gleich viele Stimmen, entschiedet gleichfalls das Los.
  7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin, bei ihrer Verhinderung oder auf ihr Ersuchen die Vizepräsidentin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 — Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind vorbehalten:

  • die Beschlussfassung über das Statut und seine Abänderung,
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüferin,
  • die Entlastung der gewählten Organe,
  • die vorzeitige Abberufung gewählter Organe,
  • die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verfügung über das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung.

§11 — Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der Schriftführerin und der Kassierin sowie gegebenenfalls den Referentinnen für Motorflug, Segelflug, Presse und Werbung, für Kontakte mit ausländischen Verbänden und für besondere Aufgaben.
  2. Der Vorstand ist bei Einberufung aller Vorstandsmitglieder und der Anwesenheit der Hälfte von ihnen beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Für die Führung des Vorsitzes gilt §9 Abs. 7 sinngemäß.
  3. Der Vorstand wird alle drei Jahre bei der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Findet vor der nächsten Wahl eine ordentliche Generalversammlung statt, so ist von dieser entweder das kooptierte Vorstandmitglied zu bestätigen oder ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl zu bestellen.

§12 — Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereines. Der Vorstand hat auch den Mitgliedsbeitrag festzusetzen.

§13 — Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Präsidentin ist die oberste Vereinsfunktionärin. Sie vertritt den Verein nach außen. Sie unterzeichnet alle Schriftstücke. Soweit Schriftstücke von andern Organen in deren Wirkungsbereich verfasst werden, hat sie die Präsidentin gegenzuzeichnen.
  2. Im Falle der Verhinderung wird die Präsidentin von der Vizepräsidentin vertreten.
  3. Die Schriftführerin unterstützt die Präsidentin bei der Führung ihrer Geschäfte. Sie führt das Protokoll der Generalversammlung und der Vorstandssitzung und ist für den Schriftverkehr des Vereines verantwortlich.
  4. Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich.

§14 — Die Rechnungsprüferin

Der Rechnungsprüferin obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. §11 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§15 — Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Von den Streitteilen ist je ein Mitglied zu nominieren. Diese bestimmen ein weiteres Mitglied als Vorsitzende. Können sie sich nicht einigen, hat der Vorstand einen Dreiervorschlag für die Vorsitzende zu erstatten, aus dem sodann die Vorsitzende mittels Loses bestimmt wird.
  3. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§16 — Auflösung des Vereines

Im Falle der Vereinsauflösung ist ein Liquidator bzw. eine Liquidatorin zu bestimmen. Das Vereinsvermögen darf nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.